Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.

1. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande oder durch Lieferung der im Kaufvertrag, Bestellschein oder Auftragsschein bezeichneten Sache.

2. Wir sind berechtigt die Anlieferung der bestellten Ware täglich (auch Samstags und Sonntags) in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Pflicht in dieser Zeit für eine zügige Abnahme zu sorgen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht trägt er allein die hieraus entstehenden Mehrkosten.

3. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dasselbe gilt für mündliche Vereinbarungen und Zusagen.

4. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen gelten als neues Angebot, welches erst noch einer Annahme durch uns bedarf.

II.

In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt, staatlicher ein- und Ausfuhrbeschränkungen, die uns oder unsere Vorlieferanten betreffen oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.

III.

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, nicht zurückgenommen.

2. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.

3. Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger zu reklamieren und vor der Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

IV.

Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriftenund Prospekten.

V.

1. Etwaige Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.

2. Bei Be- und Verarbeitung, unsachgemäßer Behandlung ( Verstoß gegen Betriebsanleitungen usw. ) und Veräußerung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3. Der Käufer hat mängelbehaftete Folienstellen zu kennzeichnen. Der Käufer hat darüber hinaus dem Verkäufer gegenüber sicherzustellen, daß dieser vorAnerkennung eines Mangels den behaupteten Schaden besichtigen kann. Im Falle des Gegebenseins eines Mangels wird nur die defekte Stelle ersetzt und mitder übrigen Materialbahn wieder beidseitig verbunden durch sach- und fachgerechtes Einnähen. Dies stellt keine qualitative Minderung dar.

4. Sollte eine Nachbesserung fehlschlagen oder sie unmöglich werden, kann Käufer Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. WeitergehendeAnsprüche, insbesondere solche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

VI.

1. Der Kaufpreis ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sofort nach Empfang der Ware ohne Abzug zu entrichten. Skontovergütungen bedürfen besonderer Vereinbarungen, Skontoabzüge sind unzulässig, soweit fällige ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind.

2. Verzugszinsen werden in handelsüblicher Höhe berechnet.

3. Bei Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Zurückgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen

4. Gerät der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate länger 10 Tage in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig.

5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers bleibt ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig titulierte Zahlungsansprüche, die zur Zahlung fällig sind.

6. Im Falle eines drohenden, beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahrens werden eingeräumte Zahlungsziele mit sofortiger Wirkung aufgehoben und offene Rechnungen sofort fällig.

7. Sollte für das Begleichen einer oder mehrerer Rechnungen zwischen Firmenich und einem Kunden ein Zahlungsziel vereinbart werden, welches eine Zahlung in mehreren Raten (häufig 50 % nach der nächsten Saison zum 01.07 und die restlichen 50 % nach der übernächsten Saison zum 01.07. desFolgejahres) festschreibt, so kommt diese Vereinbarung einem Darlehn gleich, welches Firmenich berechtigt ist, sofern eine Rate unpünktlich und zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vom Kunden überwiesen wird, zu kündigen und anstatt der vereinbarten Zinsen die gesetzlichen Zinsen seit Lieferung der Ware zu erheben.

VII.

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Bei Verbindung und Vermischung mit Waren oder Gegenständen, die uns nicht gehören,erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947 und 948 BGB. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, jedoch ohne Kosten für uns.Ein Eigentumserwerb des Käufers an unserer Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Fall statt. Wir sind uns vielmehr mit unserem Käufer darüber einig, daß das Eigentum an der neuen Sache mit seiner Entstehung an uns übergeht. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns verwahren.

2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer werden wir Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

3. Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf der Ware das Eigentum zu unseren Bedingungen vorzubehalten. Die aus dem Weiterverkauf sichergebende Kaufpreisforderung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung bis auf unseren ausdrücklichen Widerruf berechtigt. Mit der vollen Bezahlung unserer Forderung gehen neben demEigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

4. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Auf unser Verlangen hat er uns Auskunft über den Verbleib der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderung zuerteilen. 5. Pächter, die nach den gesetzlichen Bestimmungen ihr Inventar verpfändet haben oder eine solche Verpfändung beabsichtigen, haben die von uns unterEigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe kennzeichnenden Merkmaleaufzuführen und sie von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigenAmtsgericht niederzulegen. Hiervon sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII.

Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten gehen diesen Lieferungsbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf Anforderung jederzeit zur Verfügung! Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden von uns in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Forderung gegen uns nicht begründet.

IX.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten Solingen.

X.

Der Verkäufer verweist ausdrücklich darauf, daß zu einer sachgerechten und vorschriftsmäßigen Verlegung der gelieferten Ware (Folie) gehört, daß ein entsprechendes Verlegegerät des Verkäufers eingesetzt wird ( der Spargelfuchs). Mängel und Schäden, die bei Außerachtlassung dessen entstehen, führeninsoweit nicht zu Gewährleistungsansprüchen.

XI.

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nichtberührt. Der unwirksame Teile ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Regelungsanordnung am nächsten kommt.Angemesseme Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge von bis plus/minus 10 % sind zulässig.